Angehörigenbeirat der Regensburger Wohnstätten

Der Beirat setzt sich aus gesetzlichen Vertretern gemäß § 1896 BGB der in den Regensburger Wohnstätten aufgenommenen Bewohnerinnen und Bewohner zusammen.

 
In seiner beratenden Funktion nimmt er seine Aufgaben im Sinne des Art. 9 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoQG) i.V.m. § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) wahr.

Er arbeitet mit den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat, der Geschäftsführung, der Einrichtungsleitung und der Bewohnervertretung zum Wohle aller Bewohnerinnen und Bewohner vertrauensvoll zusammen und unterstützt durch Vorschläge und Stellungnahmen die Einrichtungsleitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit.


Soweit die Bewohnervertretung ihre Aufgaben im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) wahrnimmt, bleibt die Tätigkeit des Angehörigenbeirats nachrangig.

Kontakt:

Vorsitzende des Elternrates: Frau Anneliese Schirdewahn

 

E-Mail: wohnstaetten.angehoerigenbeirat@lebenshilfe-regensburg.de

 

Aufgaben des Angehörigenbeirats

  1. Der Beirat kann die Interessen und Anliegen einzelner Bewohner gegenüber der Geschäftsführung, der Einrichtungsleitung und deren Mitarbeiter vertreten, wenn der Bewohner es wünscht. Auch der mutmaßliche Wille ist gerade bei schwerstbehinderten Bewohnern zu beachten welche sich z.B. nicht sprachlich ausdrücken können.

  2. Er nimmt Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus dem Kreis der Bewohner, der Angehörigen und gesetzlichen Vertreter entgegen. Er macht Vorschläge, setzt sich für deren Umsetzung ein und wirkt vermittelnd zwischen der Leitung der Regensburger Wohnstätten oder der Führung der Lebenshilfe Regensburg und den Angehörigen und gesetzlichen Vertretern.

  3. Er berät und informiert die Angehörigen und gesetzlichen Vertreter in Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Wohnens in den Regensburger Wohnstätten.

  4. Er unterstützt die Bewohnervertretung bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) (z.B. durch die Entsendung von Beisitzern für die Sitzungen der Bewohnervertretung) wenn sie dies wünscht bzw. wenn sie ihre Rechte nicht oder nur unzureichend wahrnehmen kann.

  5. Er arbeitet mit den Beiräten anderer Einrichtungen, insbesondere der Regensburger Werkstätten zusammen.

  6. Er unterstützt die Geschäftsführung und die Einrichtungsleitung bei der Bewältigung ihrer Aufgaben und beteiligt sich bei der Ausrichtung von Festen und Freizeiten.

 
 
 

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