Entlohnungssystem

Wie setzt sich ein Werkstattentgelt zusammen?

Das Entgelt der Werkstattbeschäftigten setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen. Der Steigerungsbetrag wird im System der Regensburger Werkstätten durch unterschiedliche Lohneinstufungen gewährleistet. Weitere Bestandteile des Werkstattentgeltes sind das Arbeitsförderungsgeld und ein Zuschuss zur Altersrente.

Bei der Lebenshilfe Regensburg gibt es noch zwei weitere Komponenten: Eine zusätzliche Ausschüttung (Steigerungsbetrag) und eine Erschwerniszulage.

Der Grundbetrag, der Steigerungsbetrag, der zusätzliche Steigerungsbetrag sowie die Erschwerniszulagen, werden aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bezahlt. Das Arbeitsergebnis ergibt sich aus der die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.

Die Werkstättenverordnung legt fest, dass Werkstätten mindestens 70 Prozent ihres Arbeitsergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen müssen. Maximal 30 Prozent dürfen als Rücklagen für Ertragsschwankung oder Modernisierungen gebildet werden. Das bedeutet im Klartext: Das Geld, das die Beschäftigten erwirtschaften, geht ihnen direkt zu mindestens 70 Prozent zu.

a) der Grundbetrag

Der Grundbetrag ist ein Mindestentgelt, das jede*r Beschäftigte unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit erhält. Der Grundbetrag ist seit 2019 kontinuierlich gestiegen und liegt derzeit bei mindestens 126 Euro im Monat.

Der Grundbetrag ist in seiner Höhe grundsätzlich dem Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich der Werkstätten angeglichen. Denn niemand soll nach dem Übergang aus dem Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich finanziell schlechter gestellt werden.

b) der Steigerungsbetrag

Das Gesetz gibt vor, dass Beschäftigte in Werkstätten ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt erhalten müssen. Deshalb tritt neben den Grundbetrag ein leistungsabhängiger Steigerungsbetrag, welcher mittels einer Einstufung in unterschiedliche Lohngruppen gewährleistet ist.

Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. Das bedeutet, die Werkstätten verteilen den Teil des Arbeitsergebnisses, der nach Zahlung des Grundbetrages noch verfügbar ist, auf die Beschäftigten, wobei deren Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Die genauen Leistungs- und Verteilungskriterien regeln die Werkstätten in Entgeltordnungen. An deren Erarbeitung wirken auch die Werkstatträte, die Vertreter der Werkstattbeschäftigten, aktiv mit.

b.2) zusätzlicher Steigerungsbetrag

Dieser wird je nach Ertragslage der Regensburger Werkstätten zusätzlich ausgezahlt.

b.3) Erschwerniszulage

Diese wird aufgrund erschwerter Arbeit in bestimmten Gruppen, z.B. Grüne Gruppe, Inkron, ausbezahlt.

c) das Arbeitsförderungsgeld

Neben dem Grund- und dem Steigerungsbetrag, die aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt gezahlt werden, bekommen Werkstattbeschäftigte ein Arbeitsförderungsgeld. Dieses wird vom zuständigen Rehabilitationsträger an die Werkstätten gezahlt. Das AFöG liegt aktuell bei 52 Euro. AFöG erhalten grundsätzlich alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit, jedoch nur, wenn ihr Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt.

d) Veranlagung in der Rente

Zusätzlich zu den Entgeltbestandteilen, die den Beschäftigten direkt ausgezahlt werden, bekommen sie einen besonderen Nachteilsausgleich in Form einer Aufstockung ihrer Rentenbeiträge. Das bedeutet, sie werden rentenrechtlich so veranlagt, als ob sie 80 Prozent der sogenannten sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße verdienten. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Der Bund stockt dafür den Differenzbetrag zu den Rentenbeiträgen der tatsächlichen Entgelthöhe auf. Das entspricht im Schnitt einem Zuschuss von über 400 Euro monatlich, der sich in der späteren Rentenhöhe auswirkt.

Mindestlohn und Werkstätten

Die Beschäftigung in Werkstätten entspricht nicht der Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich bei Werkstattbeschäftigten also nicht um Arbeitnehmer*innen im klassischen Sinne. Nicht das wirtschaftliche Ergebnis, sondern die berufliche Entwicklung durch individuell angepasste Arbeit und Beschäftigung sowie arbeitsbegleitende Förder-, Bildungs- und Therapiemaßnahmen steht bei der Werkstattleistung im Vordergrund. Menschen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, haben einen Rechtsanspruch auf diese Werkstattleistung.

Quelle:  BAG WfbM

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